Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der Zusatzregelungen zu unseren Preisen ersetzen bedarfsgemäß alle vorherigen und sind freibleibend veränderbar.
I. BESTELLUNG
Unsere Preise stellen kein Angebot dar.
Bei Preisnachfragen sind die von uns gemachten Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Warenbeschreibungen, die wir unmittelbar oder in Form von Werbung abgeben.
An Bestellungen, Änderungen von Bestellungen und sonstige Verpflichtungen sind wir nur gebunden, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie unterliegen damit uneingeschränkt unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen, Zusatzregelungen und Preislisten.
Die Stornierung einer Bestellung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und von uns akzeptiert worden ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferung der bis zum Abbruch der Herstellung gefertigten Ware anzunehmen, und dies ungeachtet aller sonstigen Verpflichtungen, die ihm ggf. in Rechnung zu stellen sind.
II. VERKAUFSBEDINGUNGEN VON SONDERANFERTIGUNGEN
Die Entwicklung eines vom Kunden spezifisch gewünschten Modells und die eigens für seine Herstellung angefertigten Werkzeuge sind und bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Der vom Kunden zu übernehmende Kostenanteil an der Entwicklung und den anzufertigenden Werkzeugen ist vorab zahlbar und nicht erstattungsfähig. Wir behalten uns vor, alle Werkzeuge zu vernichten, mit denen in einem Zeitraum von fünf Jahren keine Herstellung stattgefunden hat.
Da aus technischen Gründen nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann, dass die auf speziellen Kundenwunsch von uns hergestellte Menge mit der jeweiligen Bestellmenge des Kunden exakt übereinstimmt, ist der Kunde dann zur Annahme und Bezahlung der tatsächlich hergestellten und gelieferten Menge verpflichtet, wenn der Unterschied zwischen gelieferter und bestellter Menge nicht größer ist als:
- + oder – 30% von 0 bis 50 000 Stück
- + oder – 20% von 50 000 bis 100 000 Stück
- + oder – 15% von 100 000 bis 250 000 Stück
- + oder – 10% von 250 000 bis 500 000 Stück
- + oder – 5% von mehr als 500 000 Stück
III. UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG
Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden uns von jeglicher Herstellungs- oder Lieferverpflichtung. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Brände, Überschwemmungen, Unwetter, Rohstoffmangel, Energieausfall, Treibstoffmangel und Mangel an Gütern aller Art, Betriebsstörungen der Brennöfen und Maschinen, Unterbrechung und Verknappung von Transportkapazitäten.
IV. TRANSPORT
Sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart, erfolgt der Transport der von uns verkauften Ware ausdrücklich auf Gefahr des Bestellers.
Wir sind gegenüber dem Käufer nur dann haftbar, wenn Transportvertrag und Transportversicherung von uns abgeschlossen wurden und der Käufer seine Beanstandung als Vorbehalt innerhalb der gesetzlichen oder der in den Warenbegleitpapieren angegebenen Frist beim Transportunternehmen geltend gemacht hat.
V. LIEFERUNG
Gerät der Käufer mit dem vereinbarten Annahmedatum in Verzug, gehen ab diesem Datum alle Gefahren und die damit verbundenen Kosten auf den Käufer über, der Verkauf geschieht auf seine Rechnung und Gefahr.
Jeder vom Kunden zu vertretende Annahmeverzug durch Verspätung oder Nichtabruf innerhalb der vereinbarten Fristen (der sechs Monate ab erstem Herstellungsbeginn nicht übersteigen darf) bewirkt die unbeschränkte Schadenshaftung des Kunden, insbesondere trägt er die Lagerkosten der Ware sowie die Kosten seiner Bestellung, deren Rechnungsbetrag mit einfacher Mitteilung sofort fällig gestellt wird. Die fakturierte, aber sechs Monate nach Rechnungsdatum nicht abgeholte Ware kann vernichtet werden, nachdem der Kunde in Verzug gesetzt worden ist.
VI. HAFTUNG - GEWÄHRLEISTUNG
Unter Androhung des Haftungsausschlusses obliegt es dem Kunden, seine Beanstandung schriftlich binnen eines Monats ab Empfang der Ware geltend zu machen.
Liegt ein bestätigter Herstellungsfehler vor, erstreckt sich unsere Haftung nur auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder die Erstattung des Kaufpreises der mangelbehafteten Ware, vorausgesetzt, diese wurde vom Kunden an uns zurückgeliefert.
Warenverlust, Fehlmengen oder mangelbehaftete Ware in einem Umfang von weniger als 2% des Gesamtwertes der Lieferung gelten als hinnehmbar und rechtfertigen keinen Schadenersatz.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kunden getroffen ist, gilt unser Standard-Lastenheft.
Wir haften nicht bei Nichtbeachtung der üblichen Gebrauchsbestimmungen.
Der Nutzer ist verpflichtet, die von uns in den Handel gebrachten Produkte einer vorherigen Kompatibilitätsprüfung zu unterziehen, sie sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und sind deshalb nicht wiederverwendungsfähig.
Die in der Auftragsbestätigung fixierten Liefertermine sind ungefähre Zeitangaben und berechtigen nicht dazu, aus einer Lieferverzögerung Ansprüche auf Entschädigung, Vertragsstrafe oder Kündigung herzuleiten.
Ungeachtet der Art, der Begründung und der Modalitäten der gegen uns gerichteteten Ansprüche schließen wir jede Haftung für mittelbare Schäden aus, insbesondere für Schäden finanzieller oder geschäftlicher Art (z.B. Gewinnrückgang, ausbleibende Bestellungen oder sonstige geschäftliche Schieflagen) sowie für Schäden, die aus Maßnahmen Dritter gegen den Kunden resultieren.
VII. BEZAHLUNG
Die Waren sind mit den am Tag der Lieferung geltenden Preisen fakturiert.
Wenn nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar binnen 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum mit Zahlungseingang an unserem Geschäftssitz; die Zahlung erfolgt ohne Abzug oder sonstige Aufrechnungen durch den Kunden..
Das Fälligkeitsdatum dieser Zahlungsfrist ist auf der Rechnung vermerkt, ggf. auch eine davon abweichende Frist, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Bei Erstbestellung behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag als Barzahlung oder vor der Belieferung zu verlangen.
Liegen berechtigte oder besondere Gründe vor, an der Zahlungsfähigkeit des Kunden zu zweifeln, sei es zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu einem späteren Datum, sind wir befugt, die Auftragsannahme oder ihre weitere Bearbeitung davon abhängig zu machen, dass der Kunde unsere Forderung vor der Belieferung bezahlt, eine Barzahlung leistet, seine Kreditlinie eingeschränkt oder eine Sicherheitsleistung zu unseren Gunsten vorlegt wird.
Um die Solvenz eines Kunden einschätzen zu können, können wir fordern, dass er uns Einsicht in seine Rechnungsunterlagen gewährt. Unsere Tratten oder eine andere von uns akzeptierte Zahlungsmodalität bedeuten weder eine Novation noch eine Ausnahme von dieser Klausel.
Bei Überschreitung der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne Mahnverfahren Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des am Fälligkeitstag in Frankreich zulässigen Basiszinssatzes zu fordern. Der Verzug tritt ein mit dem Tag, der dem auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitstag folgt, und endet mit der vollständigen Erfüllung unserer Forderung.
Ein Schadenersatz von 40 € zur Deckung der Inkassokosten wird für den Kunden ab dem ersten Tag des Zahlungsverzuges, fällig.
Gemäss Artikel L441-6 des Handelsgesetzbuch (HGB), behalten wir uns das Recht vor, eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die Inkassokosten höher als dieser Schadenersatz sind.
Haben wir der Bezahlung unserer Lieferung in meheren Raten zugestimmt, dann sind wir berechtigt, unsere Gesamtforderung per Einschreiben mit Rückschein sofort fällig zu stellen, wenn nur eine der fälligen Raten in Verzug gerät.
Ist die Abwicklung eines Auftrags in Teillieferungen vereinbart, und der Kunde bezahlt eine der Lieferungen nicht bis zum Fälligkeitstag, sind wir berechtigt, die auszuliefernde Ware bis zur Bezahlung unserer Forderung samt Verzugszinsen zurückzuhalten.
Darüber hinaus können wir vom Kunden alle für die weitere Vertragserfüllung notwendigen Garantien einfordern, bevor die Belieferung wieder aufgenommen wird.
Schließlich sind wir im Falle einer am Fälligkeitstag nicht bezahlten Rechnung berechtigt, den Vertrag rechtswirksam per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen, unbeschadet sonstiger an den Kunden gerichteter Schadensersatzforderungen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Ausdrücklich wird vereinbart, dass die Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum bleiben, wobei das Einreichen einer Tratte oder eines anderen Schuldtitels nicht als Bezahlung der gelieferten Waren gilt.
Allerdings geht mit der Auslieferung der Waren die Gefahr auf den Käufer über, der deshalb verpflichtet ist, die Waren gegen Verlust, Zerstörung und Diebstahl zu versichern.
Ausdrücklich gilt, dass wir aufgrund des in dieser Klausel verankerten Rechts jegliche unserer Forderungen an der Gesamtheit der im Besitz des Kunden befindlichen Waren geltend machen können, da diese vertraglich als die nichtbezahlten Waren anzusehen sind.
IX. GERICHTSSTAND
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere vor denen unserer Kunden.
Für alle Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig; es gilt ausschließlich das maßgebliche französische Recht.
X. VERTRAULICHKEIT
Alle Informationen sowie technische, geschäftliche oder sonstige Dokumente (insbesondere Entwürfe und Pläne), die wir im Vorgriff auf eine eventuelle Bestellung oder im Verlauf ihrer Bearbeitung dem Kunden, in welcher Form auch immer, überlassen, bleiben unser Eigentum. Seitens des Kunden sind sie vertraulich zu behandeln, für eine Weitergabe an Dritte bedarf er unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.




